AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Physiotherapie
1. Verordnung und Bewilligung
Zu Beginn ihrer ersten Physiotherapie benötigen Sie eine Verordnung von Ihrem Haus- oder Facharzt. Erst dann wird die Physiotherapie begonnen. Damit Ihre Krankenkasse einen Teilbetrag rückerstatten kann, müssen Sie die Verordnung bei Ihrer zuständigen Krankenkasse ab Erhalt der Verordnung zur Bewilligung einreichen. Erst mit einer bewilligten Verordnung kann eine teilweise Rückerstattung durch die Krankenkassen erfolgen.
Keine Verordnung benötigen Sie, wenn es sich um eine präventive Physiotherapie handelt (Beratung und Erziehung Gesunder).
2. Terminabsage
Um Ihren bereits ausgemachten Termin abzusagen, bitte ich Sie spätestens 24 Stunden vorher ihren Termin telefonisch bei mir abzusagen. Geschieht dies nicht, bitte ich um Verständnis, dass ich den versäumten Termin in Rechnung stellen muss.
3. Zahlungsmodalitäten
Der in der Honorarnote angeführte Betrag muss ab Erhalt der Rechnung binnen 10 Tagen am auf der Rechnung angeführten Konto einlangen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann die Therapeutin eine Mahnung mit Zusatzgebühr ausstellen.
Soweit eine Barzahlung vorab mit der Therapeutin abgesprochen ist, ist der Betrag sofort bei Rechnungserhalt in bar zu zahlen.
4. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Die Therapeutin ist verpflichtet Ihre Daten zu speichern. Neben den personenbezogenen Daten werden auch sonstige therapierelevanten Daten gespeichert (Dokumentationspflicht laut MTD-Gesetz). Die folgenden Daten werden auf der Grundlage der Art 6 (1) b, c, d und Art 9 (2) h DSGVO verarbeitet:
- Ihre persönlichen Daten sowie Krankengeschichte, Befunde, Therapiedokumentation, etc. können praxisintern für organisatorische Zwecke (Terminvergabe, PatientInnenübernahme, interdisziplinärer Austausch) weitergegeben werden. Sie werden aber jedenfalls vertraulich behandelt.
- Ihre Stammdaten werden für die Honorarabrechnung verwendet.
- Bei Änderung Ihrer personenbezogen Daten (Adresse, Telefonnummer, etc.) ist dies Ihrer behandelnden Therapeutin/ Ihrem behandelnden Therapeuten umgehend mitzuteien.
5. Informationspflichten
Sie verpflichten sich uns alle Informationen bekannt zu geben, die für Ihre Behandlung relevant sein könnten, beispielsweise nennen Sie uns Ihre Vorerkrankungen. Damit wollen wir sicherstellen, dass Risiken die durch eine Behandlung bestehen minimiert werden.
6. MTD-Gesetz
Die Berufsausübung aller PhysiotherapeutInnen unterliegt der jeweils geltenden Fassung des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz). In dieser Rechtsvorschrift sind neben der Definition des Berufsbilds und den Berufspflichten alle weiteren relevanten rechtlichen Grundlagen festgelegt.
- Wissenschaft
Ihre Physiotherapeutin/ Ihr Physiotherapeut orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen. - Selbstbestimmung
Auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbegutachtung erfolgt ein Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit Ihrer Physiotherapeutin/ Ihrem Physiotherapeuten abzusprechen. - Verschwiegenheit
Alle Informationen, die Sie Ihrer Physiotherapeutin/ Ihrem Physiotherapeuten geben, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimierung mit der verordnenden Ärztin/ dem verordnenden Arzt oder anderen beteiligen Gesundheitsberufen, erwünscht ist. Sollte eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen sinnvoll und notwendig erscheinen, wird sich Ihre Physiotherapeutin/ Ihr Physiotherapeut mit Ihnen darüber beraten. Dies gilt auch für die Weitergabe der Dokumentation.
7. Schlussbestimmungen
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner nicht zwingenden Verweisnormen. Soweit kein zwingender gesetzlicher Gerichtstand gegeben ist, wird als Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wr. Neustadt vereinbart.
Mündliche Nebenabreden, außer einer eventuell vereinbarten Barzahlungsvereinbarung, bestehen nicht oder treten außer Kraft. Sämtliche Änderungen der Vertragsbestimmungen benötigen der Schriftform. Das gilt auch für ein Abgehen von der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die soweit nur möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags vermutlich gewollt hätten.